Gemeindeförderungen

Gemeindeförderungen

Lehrlings- und Studentenförderung

gem. GR-Beschluss vom 24.02.2020


Studentenförderung:  € 200,-- pro Studienjahr

  • beginnend mit dem Wintersemester 2020 bzw. Sommersemester 2021,
  • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
  • Auszahlung nach dem Sommersemester, zu beantragen bis 30.09. im Nachhinein,
  • gilt für alle Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, pädagogische Hochschulen und Konservatorien,
  • Voraussetzung – Vorlage Inskriptionsbestätigung und Nachweis über mindestens 16 ECTS-Punkte

Lehrlingsförderung: € 200,-- pro Berufsschuljahr

  • Voraussetzung - Vorlage eines positiven Berufsschuljahreszeugnisses,
  • beginnend mit dem Schuljahr 2020/2021,
  • ohne Altersbegrenzung,
  • zu beantragen bis 30.09. im Nachhinein

Grundvoraussetzung für beide Förderungen: Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Straßburg über den gesamten Förderzeitraum!


Alternativenergie-Anlagenförderung

gem. GR-Sitzung vom 07.07.2022

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  • Förderung in Höhe von 20% der gewährten Landesförderung­­
  • gültig für Förderungsanträge ab 08.07.2022
  • Voraussetzung - Vorlage eines Nachweises für die bereits erhaltene Landesförderung (Abteilung 11 - Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau)


Diese Richtlinien gelten nicht für gewerblich genutzte Anlagen!

Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau


Jungfamilienförderung

gem. GR-Beschluss vom 14.06.2012


Gewährung der Jungfamilienförderung:

  • bei Wohnhausneubauten,
  • bei Wohnhauskauf und
  • beim Ankauf eines Objektes, welches in ein Wohnhaus umgebaut wird.

Bei einer Partnerschaft muss einer der Antragsteller unter dem Alterslimit von 40 Jahren liegen,
ein Alleinerzieher muss ebenfalls unter dem Alterslimit von 40 Jahren liegen.

Antragstellung:

  • innerhalb von 6 Monaten nach Bezug des Wohnobjektes
  • Voraussetzung - Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet (beide Partner)


Die Höhe der Jungfamilienförderung ist nach Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung gestaffelt:

  1. Familie (Partnerschaft) ohne minderjähriges Kind € 1.500,--
  2. Familie oder Alleinerzieher mit einem mj. Kind € 2.000,--
  3. Familie oder Alleinerzieher mit zwei oder mehr mj. Kindern € 2.500,--

Gültigkeit ab 01.01.2013.


Tierschadenhilfsfonds

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Kalkaktion für landwirtschaftl. Betriebe

gem. GR-Beschluss vom 28.03.2013

 

  • Unterstützung durch die Gemeinde mit € 10,-- pro Tonne
  • jährliche Obergrenze € 150,--pro Antragsteller
  • Auszahlung nach Rechnungsvorlage
    (Rechnung muss vom Lagerhaus Gurktal sein!)
  • ab 2013 im Zweijahresrhythmus
  • ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe (Betriebsnummer!)

Zuchtstier Ankaufsbeihilfe

gem. GR-Beschluss vom 08.07.2015

 

  • € 400,-- pro Stierankauf
  • Zuchtbescheinigung muss vorgelegt werden (Stier muss gekört sein!)
  • Dreijahresrhythmus (frühestens nach drei Jahren ab Ausstellung der Zuchtbescheinigung ist wieder ein Zuschuss möglich)
  • gilt ab 1.1.2015 (Ausstellungsdatum der Zuchtbescheinigung)

Formular Holzstraße_Foerderung

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Schulfahrtbeihilfe

gem. Novelle zum GR-Beschluss v. 28.10.1993
 

50 % der vom Finanzamt gewährten Schulfahrtbeihilfe

  • beginnend mit dem Schuljahr 1993/94,
  • gilt für Schulkinder der VS u. MS Straßburg, die keinen Schulbus in Anspruch nehmen können
  • Voraussetzung – analog den Bedingungen der Schulfahrtbeihilfe des Finanzamtes
  • Auszahlung nach Vorlage Bestätigung / Überweisung des Finanzamtes