Personalien & Dokumente

Das Standesamt des jeweiligen Geburtsortes ist zuständig für alle Erledigungen rund um die Geburt Ihres Kindes, wie etwa für die Ausstellung der Geburtsurkunde und Themen wie Obsorge und Vaterschaftsanerkennung. Um Ihnen und Ihrem Kind den Start etwas zu erleichtern, finden Sie hier die wichtigsten Schritte zusammengefasst:

Meldung einer Geburt

Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt sofort angezeigt werden. Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Bei Hausgeburten wird zusätzlich die von dem Arzt/der Ärztin oder der Hebamme bestätigte Geburtsanzeige benötigt.

Benötigte Dokumente

Welche Dokumente Sie für die Geburtsurkunde Ihres Kindes benötigen, hängt von der Lebenssituation der Kindesmutter ab.

EHELICHE GEBURT

  • amtliche Lichtbildausweise der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern (bei Ausländern/Ausländerinnen: gültiger Reisepass)
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Nachweis akademischer Grade

UNEHELICHE GEBURT

  • amtlicher Lichtbildausweis der Mutter
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter (bei Ausländerinnen: gültiger Reisepass)
  • Nachweis akademischer Grade
  • Nachweis über die Auflösung früherer Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung, bzw. Sterbeurkunde)

Alle beim Standesamt vorzulegenden Dokumente müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.


Anfallende Gebühren & Kosten:
Geburtsurkunden (Erstbekundungen) für Neugeborene sind gebührenfrei.
Für Ausstellung weiterer Geburtsurkunden fallen Kosten von € 9,30/Urkunde an.
 



Vornamenserteilung

Ist es Ihnen als Kindesmutter nicht möglich, persönlich im Standesamt anwesend zu sein, können Sie die im Downloadbereich "Formulare" vorbereitete Erklärung ausfüllen und mit den übrigen Dokumenten vorlegen lassen.
 



Anerkennung der Vaterschaft

Soll bei einer unehelichen Geburt der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde mit eingetragen werden, so muss dieser im Standesamt vorsprechen und ein Vaterschaftsanerkenntnis unterfertigen. Folgende Urkunden sind vom Vater vorzulegen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters (bei Ausländern: gültiger Reisepass)
  • Nachweis akademischer Grade

Länderspezifische Abweichungen möglich. Nähere Informationen erhalten Sie beim Standesamt.
 



Obsorge

Die Eltern können vor dem Standesbeamten/der Standesbeamtin persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist.
 



Mehrlingsgeburtenzuschuss

Mit dem Mehrlingsgeburtenzuschuss des Landes Kärnten werden frisch gebackene Eltern von Zwillingen und Co. in der ersten Familienphase unterstützt. Die einmalige Förderung wird auf Antrag im ersten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt. 

Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L82


Straßburg bietet Ihnen als Hochzeitspaar eine wunderbare Kulisse zum Heiraten. Als Ort für die standesamtliche Trauung steht dem Paar unser Trauungssaal im  1. Stock des Amtsgebäudes zur Verfügung, auf speziellem Wunsch und je nach Zusage des Betreibers sind auch Trauungen auf Schloß Straßburg oder Pöckstein möglich.

Eine Eheschließung im romantischen Ambiente des Straßburger Amtsgebäudes können Sie zu folgenden Zeiten einplanen:

Montag bis Freitag: nach Vereinbarung
Samstag: 9.00 bis 12.00 Uhr


Anmeldung zur Eheschliessung

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, können Sie sich bei jedem österreichischen Standesamt zur Eheschließung anmelden und das "Aufgebot", die sogenannte Niederschrift zu Ermittlung der Ehefähigkeit, bestellen. Die Niederschrift ist maximal sechs Monate gültig. Sie können jedoch bereits davor den Termin für die standesamtliche Trauung reservieren.

Im Zuge der Hochzeitsanmeldung erfolgt die Aufnahme der persönlichen Daten der Verlobten, die Unterschriften der beiden Verlobten, die Entrichtung der Gebühren sowie die Klärung sonstiger Details.


Benötigte Dokumente

Welche Dokumente Sie für die Eheschließung benötigen, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab.

  • amtliche Lichtbildausweise der Verlobten
  • Geburtsurkunden der Verlobten
  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Verlobten
  • Nachweis akademischer Grade

VERWITWETE ODER GESCHIEDENE PERSONEN BENÖTIGEN ZUSÄTZLICH

  • Heiratsurkunden aller Vorehen
  • Nachweis über die Auflösung früherer Ehen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung, bzw. Sterbeurkunde)

Alle beim Standesamt vorzulegenden Dokumente müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.


Anfallende Gebühren & Kosten:
Auskünfte über die anfallenden Gebühren und Kosten erhalten Sie direkt beim Standesamt.

 



Namensführung

Die Namensführung nach der Eheschließung richtet sich jeweils nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört. Österreichische Staatsbürger können vor, bei oder nach der Eheschließung eine Namensbestimmung abgeben und haben folgende Möglichkeiten:

  • Einen gemeinsamen Familiennamen, wobei dafür einer der beiden Namen verwendet werden kann.

  • Bei einem gemeinsamen Familiennamen kann eine Doppelnamensbestimmung erfolgen, durch den Ehegatten, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist.

  • Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Ehegatten bestehender Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.

Wird kein gemeinsamer Familienname bestimmt, so behalten die Eheschließenden ihre bisherigen Namen.
 



Damit Ihre Hochzeit ein unvergessliches Erlebnis wird und wir Sie optimal beraten und unterstützen können, bitten wir Sie um rechtzeitige Kontaktaufnahme.


Seit 1. Januar 2019 können volljährige, geschäftsfähige Personen in jedem Österreichischen Standesamt eine eingetragene Partnerschaft begründen.

Benötigte Dokumente

Welche Dokumente Sie für die Verpartnerung benötigen, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab.

  • amtliche Lichtbildausweise
  • Geburtsurkunden
  • Staatsbürgerschaftsnachweise
  • Nachweis akademischer Grade

VERWITWETE ODER GESCHIEDENE PERSONEN BENÖTIGEN ZUSÄTZLICH

  • Heiratsurkunden aller Vorehen
  • Nachweis über die Auflösung früherer Ehen, Verpartnerungen (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung, bzw. Sterbeurkunde)

Alle beim Standesamt vorzulegenden Dokumente müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
 



Namensführung

Die Namensführung nach der Verpartnerung richtet sich jeweils nach dem Recht jenes Staates, dem eine Person angehört. Österreichische Staatsbürger können vor, bei oder nach der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Namensbestimmung abgeben und haben folgende Möglichkeiten:

  • Einen gemeinsamen Namen, wobei dafür einer der beiden Namen verwendet werden kann.

  • Bei einem gemeinsamen Namen kann eine Doppelnamensbestimmung erfolgen, durch den Partner/die Partner, dessen Namen nicht gemeinsamer Familienname ist.

  • Es kann auch ein aus den Namen beider Partner/Partnerinnen bestehender Doppelnamen zum gemeinsamen Namen bestimmt werden.

Wird kein gemeinsamer Name bestimmt, so behalten die Partner/Partnerinnen ihre bisherigen Namen.
 

Anfallende Gebühren & Kosten:
Auskünfte über die anfallenden Gebühren und Kosten erhalten Sie direkt beim Standesamt.


Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Änderung des Familiennamens möglich. Die Änderung des Namens muss im Wege einer Namensänderung beim Standesamt erfolgen.

Für folgende Namensänderungen ist das Standesamt zuständig:

  • Namensänderungen bei Eheschließung/Verpartnerungen
  • Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Scheidung, Todesfall des Gatten/der Gattin
  • Wenn die Antragsteller oder Antragsstellerinnen den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten wollen

Gerne informiert Sie das Standesamt auch über die Möglichkeiten einer Namensänderung sowie die benötigten Dokumente und die anfallenden Kosten.


Ist ein Todesfall eingetreten, sind verschiedene Maßnahmen zu setzen und Behördenwege zu erledigen. Gerne sind die Servicestellen Standesamt, Bestattung und Friedhofsverwaltung dabei behilflich.

Meldung eines Sterbefalles

Der Tod eines Menschen muss dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Die "Anzeige des Todes" wird grundsätzlich, abhängig von den Umständen, von der Krankenanstalt, dem Krankenhaus, von dem Arzt/der Ärztin oder dem Totenbeschauer/der Totenbeschauerin veranlasst. Zumeist ist Ihnen dabei ein Bestattungsunternehmen behilflich und kann diese Wege für Sie übernehmen.

Benötigte Dokumente

Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde benötigen Sie folgende Dokumente der verstorbenen Person:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis akademischer Grade
  • Bei verheirateten, verpartnerten, geschiedenen oder verwitweten Personen: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, rechtskräftiger Scheidungsbeschluss bzw. Sterbeurkunde des Ehepartners

Alle beim Standesamt vorzulegenden Dokumente müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) beim Bestattungsunternehmen eingereicht werden, welches die Behördenwege gerne für Sie erledigt.

Anfallende Gebühren & Kosten:
Die Ausstellung der Sterbeurkunde kostet € 9,30.  


Als österreichischer Staatsbürger/österreichische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Österreich können Sie Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis beim Standesamt Straßburg beantragen. Der Antrag bei minderjährigen Bürgern und Bürgerinnen wird vom gesetzlichen Vertreter gestellt.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt nicht durch das Standesamt. Die dafür zuständige Stelle ist das Amt der Kärntner Landesregierung.


Benötigte Dokumente

Für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises benötigen Sie folgende Dokumente:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis akademischer Grade
  • Heiratsurkunde (bei Neuausstellung auf Grund einer Eheschließung)

FÜR KINDER BIS ZUM VOLLENDETEN 18. LEBENSJAHR BENÖTIGEN SIE FOLGENDE DOKUMENTE

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Elternteiles, der den Antrag stellt
  • Heiratsurkunde der Eltern

Alle beim Standesamt vorzulegenden Dokumente müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.


Anfallende Gebühren & Kosten:

Die Erstausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder bis zum zweiten Lebensjahr ist gebührenfrei.
Ausstellung des Nachweises für Kinder nach dem zweiten Lebensjahr und Erwachsene: € 43,60/Nachweis

 



Meldebestätigung
 

Sie können für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), entweder eine

  • "einfache" Meldebestätigung (diese bestätigt, dass Sie angemeldet sind, seit wann und wo) oder auch eine
  • "historische" Meldebestätigung (diese umfasst auch alle früheren Anmeldungen und zugehörige Abmeldungen)

beantragen. Sie können dabei auch wählen, ob Sie die Bestätigung(en)

aus dem lokalen Melderegister wollen (in diesem sind nur Ihre Meldungen innerhalb der Gemeinde gespeichert) oder
aus dem Zentralen Melderegister – ZMR (hier sind Ihre Meldungen in ganz Österreich gespeichert).

Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister müssen bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden und werden von dieser ausgestellt, Meldebestätigungen aus dem ZMR erhalten Sie bei jeder Meldebehörde.
 

Antragstellung:

Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine einfache Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) online anzufordern, wenn Sie über

  • eine Bürgerkarte (bürgerkartentaugliche Chipkarte oder Mobiltelefon mit Handy-Signatur) und
  • eine Online-Zahlungsmöglichkeit (z.B. Kreditkarte, Online-Banking)

verfügen. Eine Meldebestätigung online kann die Antragstellerin/der Antragsteller nur für sich selbst anfordern.

Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen.
Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.


Erforderliche Unterlagen:

Amtlicher Lichtbildausweis


Kosten:

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 14,30 Euro
  • Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): gebührenfrei


Für die Ausstellung einer Meldebestätigung

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro
    Diese Gebühr entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte von der Antragstellerin/dem Antragsteller verschiedene Person oder Behörde gerichtet wird.
  • Bundesverwaltungsabgabe:
    • Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (gibt nur die Meldung innerhalb der Gemeinde wieder): 2,10 Euro
    • Meldebestätigung aus dem ZMR (bei der Meldebehörde oder online mit Bürgerkarte): 3 Euro

Zusätzlich

  • Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
    • Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen bis maximal 21,80 Euro
    • Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen

 



Meldeauskunft

Jede Person, gleichgültig ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin oder um einen ausländischen Bürger/eine ausländische Bürgerin handelt, hat die Möglichkeit, gegen Nachweis der Identität die Erteilung einer Meldeauskunft aus dem Örtlichen (OMR) oder Zentralen Melderegister (ZMR) zu verlangen.

Dieser Antrag kann entweder persönlich im Meldeamt oder am Postweg erfolgen. Eine telefonische Auskunft sowie eine Auskunft per E-Mail ist nicht möglich.


Für Meldeauskünfte aus dem Zentralen Melderegister werden folgende Angaben benötigt:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum
  • ein zusätzliches Merkmal bzw. ein Bestandteil der Meldedaten, das den Gesuchten/die Gesuchte durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert, dass Mehrfachauskünfte nicht möglich sind.


Hauseigentümerauskunft

Hauseigentümer/Hauseigentümerinnen haben das Recht, unter Nachweis des Eigentums (neuerer Grundbuchsauszug über die betreffende Liegenschaft) Namen und Adressen aller in dem Gebäude oder einer Wohnung gemeldeten Personen zu bekommen (z.B. wegen Verbotes der Untervermietung).

 

Anfallende Gebühren & Kosten:
 
  • EINFACHE MELDEAUSKUNFT

Der Antrag für eine Meldeauskunft:

  • ist kostenlos, wenn Sie ihn persönlich einbringen
  • kostet € 14,30, wenn Sie den Antrag schriftlich einbringen

Die Meldeauskunft kostet:

  • aus dem OMR - Örtlichen Melderegister € 2,10
  • aus dem ZMR - Zentralen Melderegister € 3,30
     

HAUSEIGENTÜMERAUSKUNFT

Der Antrag für eine Meldeauskunft:

  • ist kostenlos, wenn Sie ihn persönlich einbringen
  • kostet € 14,30, wenn Sie den Antrag schriftlich einbringen

Die Meldeauskunft kostet:

  • € 5,45 Bundesverwaltungsabgabe für die erste Person
  • € 2,10 für jede weitere Person

Die Gebühren sind auch fällig, wenn die Eingabe erfolglos war!
 



Auskunftssperre beantragen

Liegen bestimmte schutzwürdige Interessen vor, können Sie eine Auskunftssperre aus dem Melderegister beantragen. Dies kann aus privaten oder beruflichen Gründen der Fall sein.

Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Meldeamt Straßburg.


Das Meldeamt ist zuständig für die An-, Um- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes.

Eine Wohnsitzanmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft vorzunehmen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben, erhalten Sie eine „Bestätigung der Meldung“ = „Meldezettel“. Für jede Person im Haushalt muss ein eigenes Antragsformular ausgefüllt werden.

Eine Anmeldung kann persönlich durch den Meldepflichtigen/die Meldepflichtige, durch einen Boten/eine Botin oder postalisch erfolgen. In jedem Fall sind die Originaldokumente oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente anzuschließen.
 

Benötigte Dokumente für die Anmeldung:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Meldezettel) – das Formular finden Sie im Downloadbereich "Formulare" (mit Unterschriften des Unterkunftgebers sowie der/des Meldepflichtigen)
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis akademischer Grade
  • wenn vorhanden: alter Meldezettel
  • bei ausländischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen: Reisedokument

Alle beim Meldeamt vorzulegenden Dokumente müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
 

Anfallende Gebühren & Kosten

Die An- und Ummeldung des Wohnsitzes ist gebührenfrei.

 


Lt. Bundesministerium für Finanzen- Abteilung V/B/4 -E-Government endet der Parallelbetrieb von ID Austria und Handy-Signatur mit 4. Dezember 2023. Ab 5. Dezember werden ID-Austria-Aktivierungen ausschließlich auf einer BH, Finanzamt, Magistrat oder bei der LPD durchgeführt!

Zuständigkeit BH St. Veit an der Glan:

Frau Andrea Wutte
Hauptplatz 28, 9300 St. Veit an der Glan
Stock/Büro: EG / 03/B
Telefon: 050 536-68243

Kein Termin notwendig. MO - FR tgl. 8 - 11:45 Uhr

Erforderlich:

  • aktuelles Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • gültiger Reisepass
  • Smartphone

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
 

Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.


Seit 1. Juli 2020 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese

  • zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen umfasst und
  • eine entsprechende Bestätigung der (künftigen oder aktuellen) Dienstgeberin/des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" sowie die „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.


Tipp

Eine "Strafregisterbescheinigung" (nicht jedoch die speziellen Bescheinigungen "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“, für die jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig ist) kann auch online beantragt (→ BMI) werden. Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte, die auch als Handy-Signatur verfügbar ist.


Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan ist unter anderem für folgende Themenbereiche zuständig:

  • Reisepass
  • Personalausweis
  • Führerschein
  • Jagdschein
  • Fischereikarte

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung wird dringend empfohlen!
 

Amtsgebäude I: Hauptplatz 28, 9300 St. Veit a.d.Glan
Amtsgebäude II: Marktstraße 15, 9300 St. Veit a.d.Glan
Telefon: 050 536-68000
Fax: 050 536-68200
E-Mail: post.bhsv@ktn.gv.at
Homepage: https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Bezirke/BH-St-Veit-an-der-Glan