Brauchtumsfeuer – Osterfeuer 2026
Osterfeuer dürfen nicht überall abgebrannt werden! Für die Luftreinhaltung sollte in Gebieten mit hoher Schadstoffbelastung generell auf das Osterfeuer verzichtet werden.
Laut Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 58/2017 ist das punktuelle als auch das flächendeckende Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten.
Gemäß den Bestimmungen zum Kärntner Verbrennungsverbot - Ausnahmeverordnung 2011, LGBl. 31/2011 i.d.g.F., wurde für Brauchtumsfeuer eine Regelung festgelegt, welche das Abbrennen von Osterfeuern und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag erlaubt.
Folgende Maßnahmen sind jedenfalls einzuhalten:
- Das Osterfeuer ist der zuständigen Gemeinde bis spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen (Dienstag, 31.03.2026) zu melden.
- Der Ort ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.
- Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich aus biogenen Materialien - unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft - erfolgen. (Es dürfen keine Abfälle verbrannt werden!)
- Es ist eine erste Löschhilfe bereitzuhalten.
- Bei Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer zu löschen.
- Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr (122) zu rufen.
Brauchtumsfeueranmeldung Online Formular – hier klicken Anmeldung_Brauchtumsfeuer
Für weitere Informationen steht Ihnen das Bauamt Hr. Johannes Robing, per Tel.: 04266 / 22 36 DW 11, oder per E-Mail johannes.robing@ktn.gde.at gerne zur Verfügung!